Als ihm seine Töchter eröffneten, dass sie beide heiraten wollten, noch dazu im selben Jahr, war die Freude bei Dr. Helmut Rothenberger groß. Sabine und Sandra hatten im Ausland studiert. Nach dem Abschluss ihres BWL-Studiums ging die ältere Tochter Sandra nach New York. Dort lernte sie ihren späteren Ehemann, einen Belgier, kennen. Die jüngere Tochter verliebte sich in einem Sommerkurs an der Universität in einen Italiener. Beide Töchter planten ihr zukünftiges Leben – zumindest auf absehbare Zeit – im Ausland. Rothenberger hatte bereits 1995 die 80 Gruppengesellschaften der Rothenberger-Gruppe mit weltweit 3.000 Mitarbeitern und 600 Millionen Euro Umsatz in eine österreichische Familienstiftung, die Dr. Helmut Rothenberger Privatstiftung, eingebracht und seine Kinder als Begünstigte eingesetzt. Entsprechende Eheverträge für die beiden Paare sollten den Schutz des unternehmerischen Vermögens abrunden.
Für die Aufsetzung der Eheverträge bezahlte Rothenberger einen sechsstelligen Betrag, doch die erhoffte Sicherheit blieb aus: „Als die Verträge unterschrieben waren, sagte der Rechtsanwalt zu mir: ,Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand, und so ist es auch mit diesen Verträgen‘“, erzählt Rothenberger. Was wie eine freche Bemerkung klingt, ist Realität für etliche Unternehmerfamilien. „Viele Freunde und Bekannte müssen ähnlich komplexe Fragen klären wie wir“, sagt Rothenberger. „Die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen werden bei einem Wegzug von Gesellschafterkindern am Anfang oft übersehen und sind später nur schwer regelbar. Auch wir haben eine Struktur mit vielen Unbekannten.“ Rothenberger hat mit seinen Rechts- und Steuerberatern von der Scheidung bis zum Tod jeden möglichen Fall durchdekliniert und so weit wie möglich entsprechende Regelungen getroffen. Hundertprozentig sicher fühlt er sich aber nicht.
Kapitalgesellschaften: wie ein Verkauf
Viele Unternehmerfamilien haben Gesellschafter, die im Ausland leben. Ein Studium oder ein längerer Arbeitsaufenthalt im Ausland gehört heute zu einer guten Ausbildung. Doch ganz gleich, wohin die Junioren auch ziehen, der Fiskus ist stets im Reisegepäck. „Den Gesellschaftern ist häufig nicht klar, dass bereits bei einer Beteiligung von 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft die Wegzugbesteuerung ausgelöst wird, wenn der Gesellschafter seinen Wohnsitz von Deutschland ins Ausland verlagert und vor seinem Wegzug die Beteiligung mindestens fünf Jahre gehalten hat“, sagt Sven Oberle, Partner bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche. „Der Fiskus behandelt einen Wegzug ins Ausland regelmäßig wie einen fiktiven Verkauf der Beteiligung und schlägt nach dem Teileinkünfteverfahren mit dem persönlichen Einkommensteuersatz auf 60 Prozent des fiktiven Veräußerungsgewinns zu.“ Allerdings wird innerhalb der EU und des EWR-Raums der Steueranspruch gestundet.
Die Stundung der deutschen Steuer ist wegen der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU zeitlich unbegrenzt. Entscheidet sich der Gesellschafter für einen Auslandsaufenthalt in der Schweiz oder in den USA, wird die durch den Wegzug ausgelöste Steuer grundsätzlich sofort fällig. Auch hier kann jedoch die Steuer für fünf, unter Umständen sogar für zehn Jahre gestundet werden. „Wesentlich ist jedoch, dass der Gesellschafter glaubhaft machen kann, dass es sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland handelt“, sagt Oberle. Kehrt der Anteilseigner schließlich wieder nach Deutschland zurück, erlischt der Steueranspruch.
Doppelter Wohnsitz: Lebensmittelpunkt zählt
Anders sieht es aus, wenn der Gesellschafter seinen Wohnsitz und auch seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland behält. Dann bleibt er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, so dass keine Wegzugbesteuerung ausgelöst wird. Maßgeblich zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes sind die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen und Bindungen, die in dem jeweiligen Land unterhalten werden. Vereinsmitgliedschaften im Gastland oder eine gemeinsame Wohnung mit dem neuen Freund oder der neuen Freundin können schon ein Hinweis auf die Verlagerung des Lebensmittelpunktes sein. „Spätestens, wenn der Gesellschafter im Ausland eine Familie gründet, wertet der Fiskus dies als Wegzug“, sagt Oberle.
Gesellschafter von Personengesellschaften haben bei einem Umzug ins Ausland keine Wegzugsteuer zu befürchten. Zieht ein Gesellschafter beispielsweise in die USA, wird er dort wie übrigens auch der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig und mit seinem Welteinkommen besteuert. Er bleibt zwar gleichzeitig in Deutschland beschränkt steuer pflichtig, ist aber durch das deutsch-amerikanische Doppelbesteuerungsabkommen vor einer Doppelbesteuerung geschützt. „Allerdings gibt es auch bei Doppelbesteuerungsabkommen Konstellationen, bei denen die Staaten unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten“, warnt Wolfgang Kirschning, Fachberater für Internationales Steuerrecht bei der RWT Reutlinger Wirtschaftstreuhand.
Bei einem Doppelwohnsitz gilt auch hier die Regel: Dem Land, in dem der Mitunternehmer seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, steht die Besteuerung des Welteinkommens zu. Liegt dieser beispielsweise in den USA, bleibt Deutschland Quellenstaat und kann die gewerblichen Einkünfte nur im Rahmen der Grenzen des Doppelbesteuerungsabkommens besteuern. Besteht kein DBA, so besteuern beide Länder das Welteinkommen uneingeschränkt. Allerdings rechnet der ausländische Staat häufig die deutschen Steuern an oder stellt Einkünfte frei.
Ungewollte Betriebsstätten
„Gefahr, in die Steuerfalle zu tappen, droht Mitunternehmern allerdings dann, wenn sie ungewollt im Ausland eine neue Betriebsstätte begründen“, warnt Kirschning. Das ist bereits dann der Fall, wenn der entsandte deutsche Gesellschafter als Vertreter der Muttergesellschaft einen Vertrag schließt, dessen Einkünfte direkt der Mutter zufließen. Der ausländische Staat erhebt dann Anspruch auf die Besteuerung der Gewinne aus diesem Geschäft. Gerade die BRICStaaten gingen hier zunehmend aggressiv vor. Um diesen Super-GAU zu vermeiden, dürfe der entsandte deutsche Gesellschafter im Ausland keine Abschlussvollmacht als Vertreter für die deutsche Muttergesellschaft haben, sagt Kirschning.
Vermögensteuer zehrt am Vermögen
Doch es sind nicht nur die Wegzugsteuer und die Ertragsteuer, die Gesellschafter von Familienunternehmen im Blick haben müssen. Im Gegensatz zu Deutschland erheben einige Länder zusätzlich eine Vermögensteuer, die zwischen 0,1 und 2,5 Prozent liegen kann (siehe Kasten). „Dies trifft vor allem Unternehmen, die viel thesaurieren und wenig ausschütten“, klagt ein Gesellschafter einer süddeutschen Unternehmerfamilie, der namentlich nicht genannt werden möchte. Eine seiner Schwestern wohnt seit einigen Jahren in Spanien und muss für ihre Anteile Vermögensteuer an den spanischen Staat abführen. „Die Sache ist kompliziert“, sagt er. Spanien kennt die in Deutschland typische Trennung von Stimm- und Gewinnrechten bei Kommanditanteilen nicht. Steuerzahler müssen in Spanien ihre Steuer selbst kalkulieren.
Das ist riskant, denn die Systeme passen nicht zusammen. Die Erträge aus den Gesellschafteranteilen der Schwester reichen gerade, um das Vermögen nicht aufzuzehren. „Wir beschäftigen uns sehr intensiv mit den Fragen, die mit einem Wegzug eines Gesellschafters verbunden sind“, sagt der Spross der Unternehmerfamilie. Regelmäßig werden von der Fachabteilung Dossiers erstellt, die Veränderungen in der Gesetzgebung im In- und Ausland beobachten. „Man muss höllisch aufpassen und vorab auch die erbschaftsteuerrechtlichen Aspekte prüfen“, rät der Unternehmersohn.
In Spanien erbt der Staat mit
Erbschaftsteuerrechtliche Probleme ergeben sich bei einem Wegzug allerdings in erster Linie, wenn der Erblasser ins Ausland zieht und der Erbe in Deutschland wohnhaft bleibt. Zieht der Erbe ins Ausland, wird der Nachlass des Erblassers in Deutschland besteuert, sofern dieser dort ansässig war. „Doch auch hier gibt es Ausnahmen“, sagt Prof. Dr. Christoph Watrin, Leiter des Instituts für Unternehmensrechnung und -besteuerung an der Universität Münster. „Verlegt der Erbe seinen Wohnsitz nach Spanien, während der Unternehmer und das -vermögen in Deutschland verbleiben, so wird der Erbfall in Spanien steuerpflichtig.
Die dortigen Begünstigungen für Unternehmenserben kommen nicht zur Anwendung, wenn die Beteiligung unterhalb von 15 Prozent liegt“, sagt Watrin. Die Erbschaftsteuer könne sich im schlimmsten Fall auf über 60 Prozent des geerbten Vermögens belaufen. „Damit fiele der größte Teil der Erbschaft an den spanischen Staat“, sagt Watrin. Kurzum: Jede Unternehmerfamilie kann, je nachdem, in welchen Ländern sich die Gesellschafter niederlassen, ihr ganz individuelles Fiasko erleben.
| Spanien | 0,2–2,5 |
| Frankreich | 0,25–0,5 |
| Italien | 0,1, ab 2013: 0,15 |
| Norwegen | 0,4, zzgl. 0,7 auf Gemeindeebene |
| Schweiz | 0,13–1 Gesamtbelastung auf Kantonal- und Gemeindeebene |
| UK | keine |
| USA | keine |
Quelle: Deloitte & Touche
