Neues von der Wegzugssteuer

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Gibt ein bisher unbeschränkt steuerpflichtiger Inhaber von Anteilen an Kapitalgesellschaften von mehr als 1 Prozent seinen inländischen Wohnsitz auf, gelten diese Anteile unter den weiteren Voraussetzungen von Paragraph 6 des Außensteuergesetzes (AStG) als zum gemeinen Wert veräußert (Wegzugsbesteuerung). Eine vergleichbare Regelung besteht auch für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit, die ihren inländischen Wohnsitz aufgeben – mit der Folge, dass das deutsche Besteuerungsrecht am Betriebsvermögen eingeschränkt oder ausgeschlossen wird (Entstrickungsbesteuerung).

Gesetzliche Verschärfungen seit 2022

Kristina Laubeck ist Steuer­beraterin und Partner bei der Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. / Foto: Grant Thornton
Kristina Laubeck ist Steuer­beraterin und Partner bei der Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. / Foto: Grant Thornton

Bereits Anfang 2022 wurden die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung gemäß Paragraph 6 AStG weiter verschärft. Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Abschaffung der dauerhaften zinslosen Stundung für Wegzüge innerhalb der EU und des EWR. Bis Ende 2021 konnten Steuerpflichtige ihre Wegzugsteuer unbegrenzt und zinslos stunden lassen, sofern sie innerhalb der EU oder des EWR ansässig blieben. Diese Regelung wurde durch eine zeitlich begrenzte Zahlungserleichterung ersetzt, die es ermöglicht, die Steuerlast in bis zu sieben Jahresraten zu begleichen. Dies stellt für viele Betroffene jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung dar, insbesondere da keine sofortige Liquidität aus dem Verkauf der betroffenen Anteile vorhanden ist und die Finanzverwaltung regelmäßig erhebliche Sicherheitsleistungen anfordert.

Erweiterung der Besteuerung ab 2025

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 wurde die Wegzugsbesteuerung auf Investmentfonds ausgeweitet. Während bisher Gesellschafter von Kapitalgesellschaften betroffen waren, gilt die Regelung nun auch für Privatanleger, die Anteile an bestimmten Investmentfonds halten und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Betroffen sind Personen, die innerhalb der vergangenen zwölf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und deren Fondsanteile Anschaffungskosten von mindestens 500.000 Euro haben oder mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile umfassen, sowie Anteile an sogenannten Spezialinvestmentfonds.

„Die faktische Ausschüttungssperre ist besonders umstritten.“
– Kristina Laubeck

Rückwirkende Änderungen und neue Ausschüttungssperren

Kurz vor Beginn des Jahres 2024 führte der Gesetzgeber weitere Verschärfungen ein, die sogar rückwirkend für Wegzüge unter der alten Rechtslage gelten. Eine besonders umstrittene Maßnahme ist die sogenannte faktische Ausschüttungssperre, die verhindern soll, dass Steuerpflichtige durch gezielte Ausschüttungen ihre Steuerlast reduzieren. Diese Regelung könnte insbesondere für Unternehmerfamilien und vermögende Privatpersonen mit erheblichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften problematisch werden.

Internationale Entwicklungen

Deutschland folgt mit diesen Verschärfungen einem internationalen Trend. In Österreich, Norwegen und Belgien gibt es bereits ähnliche Regelungen, die darauf abzielen, dass Steuerpflichtige stille Reserven nicht unbesteuert ins Ausland verlagern. Auch Länder außerhalb Europas, wie die USA, Kanada und Australien kennen vergleichbare Regelungen. Die deutsche Regierung begründet die Maßnahmen mit der Notwendigkeit, Steuerflucht zu verhindern und die nationale Steuerbasis zu sichern. Kritiker sehen darin jedoch eine zunehmende Einschränkung der Mobilität für vermögende Personen und warnen vor negativen wirtschaftlichen Folgen.

Fazit zur Wegzugsbesteuerung

Die jüngsten Entwicklungen in der Wegzugsbesteuerung zeigen eine klare Tendenz zur Verschärfung der entsprechenden Regelungen. Während die Bundesregierung Steuerflucht verhindern möchte, sehen viele Experten darin eine zunehmende Belastung für vermögende Privatpersonen und Unternehmerfamilien. Wer einen Wohnsitzwechsel ins Ausland plant oder auch nur grundsätzlich in Betracht zieht, sollte sich frühzeitig mit den neuen Vorschriften auseinandersetzen und eine fundierte steuerliche Strategie entwickeln. Insbesondere bei Anteilsübertragungen auf die nächste Generation dürfen die Konsequenzen der Wegzugsbesteuerung nicht unberücksichtigt bleiben. Wie die Rechtsprechung auf die aktuellen Entwicklungen reagiert, ist derzeit noch offen.