Alexander Fleischer, aktuell gibt es unterschiedliche steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaftsteuer. Rechnen Sie damit, dass sich das in der nächsten Legislaturperiode ändern wird?
Die Lage ist aktuell noch übersichtlich, aber zunehmend schwerer berechenbar. Die erste Hälfte der Legislaturperiode ist vorbei, und die Parteien rüsten sich langsam für den Wahlkampf. Wer die Parteiprogramme gründlich liest, weiß, wie die Parteien auf Vermögende und steuerliche Fragen blicken. Von Überprivilegierungen wird geschrieben, die CDU hat die Idee einer Flat Tax aufgenommen. Wir können nicht abschätzen, wie lange es das aktuelle Erbschaftsteuerrecht noch gibt und wie künftige Gesetze aussehen werden. Der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung könnten Wege in alternative Strukturen, die es aktuell gibt, verschließen: Stichwort Streichung der Privilegierung von Wohnungsunternehmen oder Übertragung von Betriebsvermögen bei Großerwerben auf Stiftungen. Die latente Erbschaftsteuer beim Thema Großerwerb und nicht begünstigtem Vermögen läuft hier sozusagen mit.
Es erfolgt regelmäßig eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Wie ist der Stand?
Aktuell sind mehrere Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Ein Bürger hat eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Überbegünstigung von Betriebsvermögen eingereicht, das Land Bayern hat ein Normenkontrollverfahren eingelegt in Hinblick auf zu niedrige Freibeträge bei gleichzeitig hohen Steuersätzen. Man weiß noch nicht, wie das Gericht entscheidet. Im Kern geht es bei der Verfassungsbeschwerde auch um die Frage, ob es sich bei den Betriebsvermögenbegünstigungen um eine EU-rechtswidrige staatliche Beihilfe handeln könnte.
Noch gibt es Stellschrauben, werden sie auch genutzt?
Durch die Verschonungsregeln gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Nachfolge und Vermögensübertragung zu Lebzeiten so zu gestalten, dass die Erbschaftsteuerlast nicht zu Finanzierungsengpässen führt oder im schlimmsten Fall das Unternehmen verkauft werden muss. Eine frühzeitige Übertragung von Unternehmensanteilen an die Kinder ist eine Möglichkeit, diesen Druck herauszunehmen. Aber solch eine Übertragung vorzubereiten erfordert Zeit und gelingt nicht über Nacht. Das wissen Unternehmerfamilien auch, allerdings scheuen sie sich, sich mit der Komplexität auseinanderzusetzen, und neigen dazu, solche Überlegungen lieber beiseitezuschieben.
Das heißt, sie planen eher die Übertragung im Todesfall?
Ja, aber das bedeutet, durch ein permanentes Monitoring müsste man für den Fall aller Fälle vorbereitet sein. Wenn Unternehmensanteile im Erbfall übergehen, kann man nichts mehr gestalten. Der Erbfall müsste im Idealfall also so geplant sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigungen des Betriebsvermögens stets erfüllt sind. Das erfordert vor allem bei größeren Familienunternehmen eine stetige Zusammenarbeit mit der Finanz- und Steuerabteilung, um alle relevanten Daten für die Einschätzung des Vermögens vorliegen zu haben. Über Gesellschafterkonten gibt es natürlich die Möglichkeit, eine Art „Erbschaftsteuerversicherung“ zu etablieren. Allerdings sollte man immer ein Auge auf diese Konten und die Frage haben, ob es sich nicht doch eher um schädliches Vermögen handelt.
Welche Herausforderungen gibt es bei der Wegzugbesteuerung?
Es gab im vergangenen Jahr bereits Änderungen: In einem bestimmen Zeitraum darf zum Beispiel die Ausschüttung nicht zu hoch sein, da sonst ein Widerruf der Stundung droht. Der Bundesfinanzhof hat zudem über die Gleichbehandlung bei der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz entschieden. Aber die Tatsache, dass Unternehmerfamilien international aktiv sind, Kinder im Ausland studieren oder aber dauerhaft ihren Wohnsitz verlegen möchten, bleibt herausfordernd. Es gibt Konstruktionen, mit denen die Wegzugbesteuerung verhindert werden kann, zum Beispiel über Betriebsstätten in Deutschland einer Personengesellschaft. Familienunternehmen arbeiten häufig mit einer Holdingstruktur. Diese Holding müsste dann so stark sein, dass sie die Anforderungen des Begriffs der Geschäftsleitungsbetriebsstätte erfüllt. Das wäre mit einer geschäftsleitenden Holding der Fall, in der die Ausübung der relevanten Geschäftsleitungsaufgaben wie Finanzen, Steuern und Personal in der Holding angesiedelt ist und aus der Holding gesteuert wird.
Petra Gessner ist Diplom-Volkswirtin und seit 2015 Chefredakteurin des wir-Magazins. Ihr akademischer Weg führte sie von Freiburg im Breisgau in die USA und nach Chile, wo sie sich mit der Wirtschaftsgeschichte Lateinamerikas auseinandersetzte. Seit 2000 arbeitet sie in der F.A.Z.-Verlagsgruppe und ist Gründungsmitglied des Corporate Finance Magazins „FINANCE“, wo sie die Themen M&A und Private Equity verantwortete.

