Weniger Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit

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Vergangene Woche hat die EU-Kommission ihre Vorschläge zur Entschärfung der Berichtspflichten vorgelegt. Mit dem sogenannten Omnibus-Paket will die EU die Vorgaben für die Berichterstattung zu ESG-Risiken (CSRD), die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD) und die Klassifikation nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten (Taxonomie) vereinfachen und besser aufeinander abstimmen.

CSRD: Schwellenwerte angehoben

Sollten die geplanten Änderungen vom EU-Parlament und Rat angenommen werden, würden rund 80 Prozent der Unternehmen von der Berichtspflicht ausgenommen. Bislang waren – zeitlich bis 2028 gestaffelt – Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden betroffen, mit 25 Millionen Euro Bilanzsumme und 50 Millionen Euro Umsatz, wobei es ausreichte, wenn zwei von drei Kriterien erfüllt wurden. Nach den aktuellen Plänen stehen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden im Fokus. Sie müssen allerdings erst zwei Jahre später – anstatt 2026 erst 2028 – einen Nachhaltigkeitsbericht nach Kriterien der doppelten Wesentlichkeit und ESRS erstellen und von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen. Zudem soll auch der Umfang der Informationspflichten deutlich reduziert werden. Insgesamt sollen größere Unternehmen um 25 Prozent und kleinere Unternehmen um 35 Prozent entlastet werden.

Auch von der EU-Taxonomie, nach der Unternehmen ihre nachhaltigkeitskonformen und -fähigen Umsätze, Investitionen und Betriebsausgaben ausweisen müssen, sind künftig nur noch Unternehmen betroffen, die mehr als 1.000 Mitarbeiter beschäftigen und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro erwirtschaften. Zudem will die EU-Kommission eine Wesentlichkeitsschwelle einführen, um Unternehmen zu entlasten, deren taxonomiefähige Tätigkeiten nur einen geringen Anteil am Gesamtumsatz ausmachen.

EU-Lieferkettengesetz deutlich abgeschwächt

Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Überarbeitung des EU-Lieferkettengesetzes (CSDDD): Ein wesentlicher Kritikpunkt am CSDDD war, dass Unternehmen entlang ihrer gesamten Lieferkette die Einhaltung von Menschenrechten und die Auswirkungen auf die Umwelt darlegen mussten, so dass indirekt auch kleine Unternehmen von der Berichtspflicht betroffen waren.

Zukünftig sollen nur direkte Geschäftspartner (Tier 1) unter die Lupe genommen werden. Lieferanten mit weniger als 500 Beschäftigten müssen keine zusätzlichen Informationen liefern, die über einen speziellen Berichtsstandard für KMUs (VSME) hinausgehen. Der VSME ist als Leitfaden für KMUs gedacht, die freiwillig über ihre Nachhaltigkeitspraktiken berichten.

Berichtspflichtige Unternehmen müssen Risikoüberprüfungen in ihrer Lieferkette nur noch alle fünf Jahre durchführen, sofern keine konkreten Hinweise für Verstöße vorliegen. Zudem besteht kein Zwang mehr, die Geschäftsbeziehung mit nicht-konformen Lieferanten zu beenden. Die EU-weite zivilrechtliche Haftung für Unternehmen bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten soll entfallen. Unternehmen unterliegen damit den geltenden nationalen Haftungsregeln. Über die Höhe der Bußgelder – bislang bis zu 5 Prozent des weltweiten Umsatzes – will die EU zusammen mit ihren Mitgliedstaaten neu verhandeln.

CO2-Ausgleichsmechanismus: Entlastung für Importeure

Deutlich abgespeckt werden auch die Vorgaben zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM): Mit dem Anheben der Schwellenwerte auf 50 Tonnen im Jahr fallen rund 90 Prozent der bislang betroffenen Unternehmen aus dem System heraus. Gleichzeitig sollen mit der neuen Regelung etwa 90 Prozent der Emissionen abgedeckt sein. Der CBAM zielt darauf ab, zwischen Produzenten von kohlenstoffintensiven Gütern innerhalb der EU und Importeuren außerhalb der EU für Wettbewerbsgleichzeit zu sorgen und eine sauberere industrielle Produktion in Nicht-EU-Ländern zu fördern.

Ob die Vorschläge der EU-Kommission in dieser Form umgesetzt werden, ist ungewiss. EU-Parlament und -Rat müssen noch zustimmen.