Familienstiftung als Nachfolgelösung: Der Stifterwille bestimmt

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Prof. Dr. Mark K. Binz, Rechtsanwalt, Binz & Partner / Foto: Binz & Partner
Prof. Dr. Mark K. Binz, Rechtsanwalt, Binz & Partner / Foto: Binz & Partner

In jüngerer Vergangenheit wurden in Deutschland vermehrt Familienstiftungen gegründet. Liegt das nur daran, dass bei Erbschaften von mehr als 26 Millionen Euro je Erbe die Familienstiftung erhebliche schenkungsteuerliche Vorteile bieten kann? Oder setzt sich die Familienstiftung – unabhängig von steuerlichen Erwägungen – allmählich als bewährtes Gestaltungsinstrument der Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen durch?

Wird in Unternehmerkreisen die Familien­stiftung als vermeintlicher Geheimtipp zur Lösung der Nachfolgeproblematik diskutiert, werden schlagwortartig meist die folgenden vier vermeintlichen Nachteile ins Feld geführt: die staatliche Stiftungsaufsicht, Enteignung oder zumindest Entmündigung der Familie, fehlende Flexibilität und die alle 30 Jahre anfallende Ersatz-Erbschaftsteuer.

Vorurteile entkräften

Bei den orgebrachten Punkten handelt es sich indes nur um Vorurteile, die nicht stichhaltig sind:

Im Gegensatz zur „normalen“, insbesondere gemeinnützigen Stiftung, die einer teilweise recht weitgehenden staatlichen Stiftungsaufsicht unterliegt, ist die Familienstiftung in den meisten Bundesländern von der Stiftungsaufsicht weitgehend freigestellt. Außerdem handelt es sich sowieso nur um eine sogenannte Rechtsaufsicht, die dafür sorgt, dass der Stifterwille eingehalten wird, die begünstigten Erben (Destinatäre) also nicht zu ihren Gunsten die Stiftungssatzung ändern oder sich in der Praxis über sie hinwegsetzen. Welcher Stifter sollte hiergegen etwas einwenden wollen? Hinzu kommt, dass die Stiftung regelmäßig nur Beteiligungsträger ist, so dass das Unternehmensgeschehen schon im Ansatz keiner staatlichen Kontrolle unterliegt.

Von einer Enteignung der Familie kann ebenfalls nicht die Rede sein. Schon gar nicht aus Sicht des Stifters, der sich bis zu seinem Tod alle ­Rechte (insbesondere Stimm- und Entnahmerechte), selbst zur Auflösung der Stiftung vorbehalten kann. Für ihn bedeutet die Stiftung nur einen anderen Aggregatzustand seines Vermögens. Je nachdem, welche Freiheiten er nach seinem Tod den Destinatären einräumt, kann man zwar von einer gewissen Bevormundung der Familie sprechen. Aber diese ist dann genauso gewollt wie die Beschränkungen, die mit einer Testamentsvollstreckung einhergehen. Meist geht es dem Stifter vor allem darum, sein Unternehmen langfristig zu erhalten und gleichzeitig eine angemessene Versorgung seiner Familie sicherzustellen. Dieses Ziel ist nur erreichbar, wenn die Erben nicht nach Belieben über ihre Unternehmensanteile und die erwirtschafteten Erträge verfügen können. In den meisten Familienunternehmen finden sich ähnliche Beschränkungen in den Gesellschaftsverträgen, indem die Anteile vinkuliert, die Kündbarkeit über längere Zeiträume ausgeschlossen und Gewinnentnahmen beziehungsweise -ausschüttungen reglementiert sind. Diese können freilich durch Mehrheitsbeschluss jederzeit aufgehoben werden, während im Falle einer Familienstiftung als Alleingesellschafter die Statuten des Unternehmens nur durch den Stiftungsvorstand geändert werden können.

Dr. Steffen Huber, Rechtsanwalt und Steuerberater, Binz & Partner / Foto: Binz & Partner
Dr. Steffen Huber, Rechtsanwalt und Steuerberater, Binz & Partner / Foto: Binz & Partner

Bollwerk mit Freiheiten

Auch der Vorwurf mangelnder Flexibilität geht ins Leere. Diese liegt nämlich im Interesse des Stifters, der ohnedies meist nur den Zugriff seiner Erben auf die Substanz ausschließen möchte. Dieser Stifterwille soll nicht dadurch unterlaufen werden können, dass die Erben einfach die Stiftungssatzung ändern. Der Stifter hat es freilich in der Hand, seinen Erben größere Freiheiten einzuräumen, indem er in der Stiftungssatzung zum Beispiel die Möglichkeit zulässt, die Unternehmensanteile zu veräußern und das Stiftungsvermögen umzuschichten.

Ebenso stellt die alle 30 Jahre anfallende Ersatz-Erbschaftsteuer, die übrigens auf Basis eines Zinssatzes von 5,5 Prozent verrentet werden kann, bei genauer Betrachtung keinen Nachteil dar im Vergleich mit einer „normalen“ Unternehmensnachfolge. Denn auch im natürlichen Erbgang unterliegt ein Familienvermögen von Zeit zu Zeit der Erbschaftsteuer, die im Gegensatz zur Ersatz-Erbschaftsteuer freilich nicht planbar ist, sondern in tragischen Fällen sogar kurze Zeit hintereinander mehrfach anfallen kann. Abzuraten wäre von einer Stiftungserrichtung freilich dann, wenn aufgrund des jugendlichen Alters des Stifters absehbar ist, dass der Stifter den Anfall der Ersatz-Erbschaftsteuer erleben wird. In diesem Fall sollte die Stiftungserrichtung bedingt auf den Todesfall erfolgen.

Allzweckwaffe oder doch nicht?

Wenn aber die Vorurteile, die üblicherweise gegen eine Familienstiftung vorgebracht werden, nicht stichhaltig sind, gilt dann die Familienstiftung als Allzweckwaffe für die Unternehmensnachfolge? So weit würden wir nicht gehen. Es gibt aber durchaus Konstellationen, in denen eine Familienstiftung als Instrument der Unternehmensnachfolge nicht nur sinnvoll, sondern alternativlos sein kann. Zuallererst sind die Fälle zu nennen, in denen der Stifter wünscht, die Kontinuität seines Unternehmens, oft seines „Lebenswerks“, unabhängig vom Vorhandensein geeigneter Nachfolger aus seiner Familie dauerhaft abzusichern, das heißt zu „verewigen“. Das war bei der Ende der 1980er Jahre errichteten Würth-Stiftung so, die bis heute den Fortbestand eines weltweit tätigen 20-Milliarden-Euro-Konzerns garantiert. Existieren Abkömmlinge weder für die operative Geschäftsführung noch für die Wahrnehmung von Gesellschafterinteressen, kommt diesem Wunsch noch mehr Gewicht zu. Schließlich entscheiden bei den meisten Rechtsformen die Anteilseigner über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung. Das begründet die naheliegende Gefahr, dass sich ungeeignete Familienmitglieder eines Tages selbst in die Unternehmensleitung berufen. Durch eine entsprechende Gestaltung der Stiftungssatzung lässt sich dieses Risiko ausschließen oder zumindest minimieren – und zwar im Gegensatz zu einer Testamentsvollstreckung auf unbegrenzte Zeit.

Familienstiftung schützt vor Streitigkeiten

Weitere Vorteile der Familienstiftung sind unter anderem darin zu sehen, dass das Unternehmen systembedingt (es gibt ja keine Anteile an einer Stiftung – diese gehört sich gewissermaßen selbst) geschützt ist vor Streitigkeiten im Gesellschafterkreis und, bei richtiger Planung, vor allem vor ungewollten Vermögensabflüssen, etwa durch Ansprüche auf Pflichtteil oder Zugewinn im Falle einer Scheidung, durch Abfindungszahlungen infolge einer Kündigung der Beteiligung oder durch eine unvernünftige Ausschüttungs- und Entnahmepolitik der Nachfolgegenerationen, sowie vor dem Zugriff von Gläubigern von Abkömmlingen. Mit einer Familienstiftung kann all diesen Gefahren wirkungsvoll begegnet werden.

In jüngerer Zeit ist mit Blick auf die zunehmende Internationalisierung der Unternehmerfamilie als weiterer Vorteil die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung hinzugekommen. Die Familienstiftung ist trotz ihrer vielfältigen Vorteile zwar keine „Allzweckwaffe“ für die erfolgreiche Regelung der Unternehmensnachfolge, aber fast immer alternativlos, wenn es darum geht, ein größeres Familienunternehmen über viele Generationen hinweg auch dann zu erhalten, wenn man der Nachkommenschaft diesen Erhalt nicht zutraut.