Schenken ohne Steuern

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„Was mein ist, ist auch dein.“ Ein häufig ausgesprochener Satz in Ehen und Familien. Aber ist dem so? Zwischen Ehegatten und in Familien werden Vermögenssphären nicht immer präzise getrennt. Wer denkt dabei ans Finanzamt und an Steuern? Im Folgenden werden einige Beispiele aufgeführt, bei denen man dies doch tun sollte. Denn der freudigen Überraschung soll schließlich keine unangenehme folgen.

Victoria Böcking, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Foto: KPMG
Victoria Böcking, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Foto: KPMG

Die Zugewinngemeinschaft

Die meisten Ehepaare sind im gesetzlichen Güterstand, dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Entgegen der weitverbreiteten Auffassung, dass in diesem Fall Vermögen „automatisch“ gemeinsam erworben würde, ist dem gerade nicht so. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens. Dies gilt auch für Vermögenswerte, die während der Ehe angeschafft werden oder geerbt werden. Wird nun daher Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen transferiert, ist Wachsamkeit angeraten.

Das gemeinsame Bankkonto

Viele Eheleute haben ein gemeinsames Bankkonto. Soweit dies zum Bestreiten des gemeinsamen Lebensunterhalts dient, hat dies steuerlich keine Relevanz. Zahlen die Ehegatten jedoch in unterschiedlicher Höhe ein oder werden von diesem Konto Anschaffungen für einen Ehegatten getätigt, kann es zu einer Vermögensverschiebung von einem Ehegatten auf den anderen kommen, die der Schenkungsteuer unterliegt. Denn Schenkungsteuer kann anfallen, wenn jemandem etwas zugewandt wird, sein Vermögen dadurch also vermehrt wird, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wird. Wird also auf ein Gemeinschaftskonto von beiden Ehegatten eingezahlt, und der Ehemann nutzt das Guthaben, um sich eine sehr teure Armbanduhr zu kaufen, kann dieser Schritt schenkungsteuerlich relevant sein.

Sabine Gronbach, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Foto: KPMG
Sabine Gronbach, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Foto: KPMG

Immobilien und Geschenke

Auch Darlehensraten für eine Immobilie stellen unter Umständen eine steuerpflichtige Zuwendung und damit eine Schenkung dar. Anders hingegen ist dies beim sogenannten Familienheim, der Wohnung oder dem Haus, das die Ehegatten gemeinsam bewohnen. Steht dies im Eigentum beider, wird jedoch ausschließlich von einem Ehegatten bezahlt, ist dies nach aktuell geltendem Recht steuerfrei. Dies gilt auch für die Übernahme von Renovierungskosten.

Eine Besonderheit ist beim Nießbrauch zu bedenken: Wenn die Kinder bereits zivilrechtlich Eigentümer der Immobilie sind, die Eltern als Nutzer der Immobilie diese auf eigene Kosten aufwendig sanieren, kann dies ebenfalls schenkungsteuerliche Folgen haben.

Bei Geschenken wiederum geht es um mehr, als nur den Geschmack des Bedachten zu treffen. Als weitere Herausforderung besteht bei Geschenken auch stets die Frage, ob diese steuerfrei oder steuerpflichtig sind. Eine eindeutige Antwort geben dabei weder der Gesetzgeber selbst noch die Finanzgerichte. Denn nach Gesetz sind „übliche“ Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Hier ist auf das Gesamtbild des Einzelfalls abzustellen. Zur Orientierung herangezogen wird etwa die Bedeutung des Anlasses selbst (Hochzeit, Jubiläum, Geburtstag, Weihnachten etc.). Es gibt auch die Auffassung, dass bei der „Üblichkeit“ auf die Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem abzustellen ist, aber auch auf die Vermögensverhältnisse und Lebensgewohnheiten des Schenkers. Klare Regeln gibt es jedoch nicht. Wer Geschenke in einem Umfang macht, die insgesamt die steuerlichen Freibeträge übersteigen, sollte sich vorsorglich mit einem Steuerberater abstimmen. Die gute Nachricht: Die derzeitige Rechtslage sieht zwischen Ehegatten einen steuerlichen Freibetrag von 500.000 Euro in einem Zehn-Jahres-Zeitraum vor.

Der Gesetzgeber verlangt, dass jede Schenkung innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis dem Finanzamt anzuzeigen ist. Verpflichtet zur Anzeige sind sowohl Schenker als auch Beschenkter. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind übrigens sämtliche Schenkungen anzuzeigen, auch wenn diese keine Schenkungsteuer auslösen. Dabei sind Vorschenkungen anzugeben, also sämtliche Schenkungen in einem Zehn-Jahres-Zeitraum, da dies für die Frage eines etwa noch zur Verfügung stehenden Freibetrages, aber auch für die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes relevant ist. Nach erfolgter Anzeige kann das Finanzamt dann zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern.

Auch innerhalb der Familie empfiehlt es sich, vor Vermögensübertragungen steuerliche Überlegungen anzustellen und bei großzügigen Geschenken durchaus nicht nur mit dem Juwelier oder Galeristen, sondern auch mit dem Steuerberater zu sprechen, um sich und dem Beschenkten unangenehme Überraschungen zu ersparen. Schließlich soll Schenken Freude machen.