Fremdwährungen im Vermögen

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Wer als Unternehmer, Privatperson oder Family Office seine Konten in US-Dollar oder Schweizer Franken führt, denkt dabei selten an Steuerpflichten. Meist herrscht der Irrglaube, dass Währungsgewinne erst relevant werden, wenn Fremdwährungen tatsächlich in Euro zurückgetauscht werden. Diese steuerliche Behandlung ist unzutreffend – und die Finanzverwaltung hat dieses Thema nunmehr im Fokus.

Martin Engel, Partner,  Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, BDO AG Wirtschafts­prüfungsge­sellschaft / Foto: BDO
Martin Engel, Partner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, BDO AG Wirtschafts­prüfungsge­sellschaft / Foto: BDO

Steuerrelevante Transaktionen

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist jede Transaktion mit Fremdwährungsguthaben (potentiell) steuerlich relevant – auch wenn dabei nie ein Euro fließt. Wer mit US-Dollar ein Wertpapier kauft, veräußert steuerlich die Fremdwährung und schafft das Wertpapier an. Wer das Wertpapier später wieder gegen US-Dollar verkauft, schafft neue Fremdwährung an. Jeder dieser Vorgänge kann innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust auslösen, der in der Einkommensteuererklärung angegeben werden muss. Dabei gelten die zuerst erworbenen Fremdwährungsbeträge auch als zuerst veräußert. Für jedes Fremdwährungskonto muss lückenlos nachgehalten werden, welche Beträge, wann und zu welchem Kurs zugegangen sind und welche Bestände bei einem Abgang zuerst verbraucht werden.

Keine Spekulationsfrist mehr

Seit Mai 2025 hat sich die Lage zusätzlich verschärft. Die Finanzverwaltung ordnet Währungsgewinne auf verzinslichen Fremdwährungskonten – also Tagesgeld- oder Festgeldkonten in Fremdwährung – nicht mehr dem privaten Veräußerungsgeschäft zu, sondern den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Dr. Christian Reiter, Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater, BDO AG Wirtschafts­prüfungsge­sellschaft / Foto: BDO
Dr. Christian Reiter, Partner, Rechtsanwalt und Steuerberater, BDO AG Wirtschafts­prüfungsge­sellschaft / Foto: BDO

Die Folge ist: Es gilt keine Spekulationsfrist mehr, sondern die Abgeltungsteuer muss auf ­jeden rechnerischen Kursgewinn bei Fälligkeit angewendet werden. Seit dem 1. Januar 2025 sind inländische Banken verpflichtet, diese Gewinne automatisch zu melden und Kapital­ertragsteuer einzubehalten. Damit erhält die ­Finanzverwaltung erstmals systematisch Daten über Fremdwährungstransaktionen im Privatvermögen.

Ob diese Neuzuordnung rechtlich Bestand haben wird, ist allerdings noch offen. Ein Finanzgericht hat im Oktober 2025 ernstliche Zweifel geäußert und die Vollziehung eines entsprechenden Steuerbescheids ausgesetzt. Im Kern der gerichtlichen Prüfung steht der Vortrag, dass die Verwaltungsauffassung zu einer Doppelbesteuerung führen kann – einmal über die Kapitalertragsteuer bei Fälligkeit der Anlage und ein zweites Mal beim tatsächlichen Rücktausch in Euro. Eine höchstrichterliche Klärung hierzu durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.

Handeln statt Abwarten

Für Inhaber von Fremdwährungskonten ergibt sich damit ein zweifaches Risiko: Zum einen können rückwirkend fehlende Erklärungen für frühere Jahre problematisch werden, weil die Finanzverwaltung durch die neuen Meldepflichten Vergleichsdaten erhält. Zum anderen ist die laufende manuelle Erfassung der notwendigen Daten in der Praxis kaum noch zu bewerkstelligen. Welche Daten sind das? Tagesaktuelle Kurse, die Zuordnung jeder Transaktion und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Verbrauchsreihenfolge.

„Ob die Neuzuordnung von
Währungsgewinnen zu Ein-
künften aus Kapitalvermögen
rechtlich Bestand hat, ist offen.“

Aber spezialisierte Softwarelösungen können dieses Problem lösen. Sie importieren Kontobewegungen automatisiert und ordnen jede Transaktion steuerlich korrekt zu. Außerdem führen sie die gesetzlich vorgeschriebene Bestandsfortschreibung und berechnen Gewinne und Verluste je Vorgang. Gleichzeitig ist damit auch kurzfristig die Aufarbeitung der Vergangenheit möglich, wenn die Bankdaten digital lesbar gemacht sind.

Wer Fremdwährungskonten in japanischen Yen, schwedischen Kronen oder britischen Pfund im Privatvermögen hält, sollte jetzt also prüfen lassen, ob die steuerliche Erfassung auch wirklich vollständig ist und ob die laufende ­Dokumentation den hohen Anforderungen der Finanzverwaltung auch wirklich standhält. ­Abzuwarten ist die riskanteste aller Optionen, denn die Rechtsprechung ist offen, die Meldepflichten neu und die Verwaltungsauffassung hat sich verschärft.