Was können Familienstiftungen?

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In der Welt des Vermögensmanagements und der Vermögens- und Unternehmensnachfolge haben Familienstiftungen in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Musterbeispiel ist die Würth-Gruppe, mit 20 Milliarden Euro Umsatz Weltmarktführer in der Befestigungstechnik, die vier Familienstiftungen gehört. Auch die Einbringung der börsennotierten Fielmann AG in eine Familienstiftung vor einigen Jahren diente der Nachfolgeregelung.

Familienstiftung kann vielfältige Funktionen haben

Prof. Dr. Mark K. Binz, Gründungspartner, Anwaltskanzlei Binz & Partner / Foto: Binz & Partner

Charakteristikum einer Familienstiftung ist es, dass sie eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Gemäß § 80 BGB ist sie eine mitgliederlose juristische Person, das heißt, sie hat keine Gesellschafter, sondern gehört sich gewissermaßen selbst. Zugleich verfügen jedoch der Stifter und damit die Familie über weitreichende Vermögens- und Verwaltungsrechte in der Stiftung.

Dadurch kann die Familienstiftung als steuereffiziente „Investitionsplattform“ der Familie ausgestaltet werden. Durch die Bündelung des Vermögens in der Stiftung wird in aller Regel auch die Vermögensanlage selbst deutlich effizienter und professioneller im Sinne eines Family Office. Wird ein Familienunternehmen in die Stiftung eingebracht, kann das unternehmerische Vermögen auf diese Weise vor einer Zerschlagung, Veräußerung oder vor einer Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse geschützt werden.

Darüber hinaus bietet die Stiftung den immer internationaler werdenden Unternehmerfamilien ein gewisses Maß an Flexibilität: Befindet sich das Familienvermögen in einer Familienstiftung, können die Familienmitglieder ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, ohne in Deutschland die sogenannte Wegzugsteuer auszulösen. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Vererbung von Vermögen an im Ausland ansässige Erben, die zu einer konfiskatorischen Besteuerung führen kann.

Dr. Armin Weinand, Partner, Anwaltskanzlei Binz & Partner / Foto: Binz & Partner

Neben dem Vermögensmanagement und der Nachfolgegestaltung ermöglicht die Familienstiftung auch Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern einzelner Gesellschafter (Asset-Protection). Deren Gläubiger können nur noch dann das Vermögen der Stiftung vollstrecken, wenn die Vermögenseinbringung der Anfechtung nach der Insolvenzordnung unterliegen sollte. Die Frist hierfür beträgt bei unentgeltlichen Zuwendungen grundsätzlich vier Jahre, bei der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, zehn Jahre.

Überdies können durch eine Stiftungslösung Pflichtteils- und güterrechtliche Ansprüche, insbesondere im Falle der Scheidung von Familienmitgliedern, reduziert oder ganz vermieden werden. Auch dies ist im Rahmen einer professionellen Nachfolgegestaltung bei Familienunternehmen ein bedeutsamer Aspekt, weil das Unternehmen auf diese Weise vor unvorhergesehenen Liquiditätsabflüssen geschützt ist. Die Familienstiftung stellt damit einen umfassenden und generationenübergreifenden „Schutzschild“ für das Familienvermögen dar.

Mit Vorurteilen rund um die Familienstiftung aufräumen

Angesichts dieser Eigenschaften geht das häufig gehörte Vorurteil, eine Familienstiftung sei unflexibel und unterliege der staatlichen Stiftungsaufsicht, ins Leere: Zum einen will ja der Stifter gerade, dass sein in der Stiftungssatzung verankerter Wille, also zum Beispiel das Familienunternehmen nicht zu veräußern oder den Löwenanteil des Unternehmensgewinnes zu thesaurieren, nicht einfach von seinen Nachkommen, also den Destinatären, beiseitegeschoben wird. Zum anderen ist die Familienstiftung in den meisten Stiftungsgesetzen der Länder von der Stiftungsaufsicht befreit, die im Übrigen eine reine Rechtsaufsicht darstellt. Auf das Familienunternehmen, an dem die Stiftung beteiligt ist, hat sie keinerlei Einfluss.

Steuerliche Regelungen

Die Übertragung des Vermögens auf die Stiftung löst grundsätzlich Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer aus. Allerdings gelten hierbei auch die sogenannten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen, so dass eine komplett erbschaftsteuerfreie Übertragung von betrieblichem Vermögen auf die Stiftung möglich ist.

Selbst dort, wo bei sehr großen Betriebsvermögen die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nicht mehr greifen (die Grenze sind 90 Millionen Euro), kann mit Hilfe der Familienstiftung im Rahmen der sogenannten Verschonungs-Bedarfsprüfung eine vollständige Befreiung von der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer erreicht werden. Denn eine Familienstiftung hat per se kein schädliches Privatvermögen, das sonst zur Hälfte für Erbschaftsteuerzahlungen eingesetzt werden müsste.

Die laufende Besteuerung der Stiftung ist regelmäßig günstiger als bei privatem Vermögen der Familie. Denn Einkünfte auf Ebene der Familienstiftung werden nur mit 15 Prozent Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) besteuert. Bei Privatvermögen greift dagegen der in aller Regel höhere progressive Einkommensteuertarif. Für Veräußerungsgewinne aus Kapitalgesellschaften, die die Familienstiftung erzielt, fällt nur eine Minimalsteuer von rund 0,8 Prozent an. Gleiches gilt für Dividenden, sofern die Familienstiftung eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent an der Tochter-Kapitalgesellschaft hält. Aufgrund dieses Steuerregimes eignet sich die Familienstiftung vor allem dann, wenn die Familie die Erträge ihres Vermögens thesaurieren und steuergünstig reinvestieren möchte.

Immobilien im Fokus

Besonders deutlich wird dieser Steuervorteil von Familienstiftungen bei Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien. Diese unterliegen mit dem oben genannten Steuersatz von 15 Prozent einer deutlich niedrigeren Steuerlast als in anderen Rechtsformen, insbesondere im Vergleich zu Immobilien-Kapitalgellschaften.

Hinzu kommt die Tatsache, dass Immobilien – ähnlich wie bei Privatvermögen – nach einer Haltedauer von zehn Jahren steuerfrei verkauft werden können. Dies unterscheidet die Familienstiftung wesentlich von Immobilien-Kapitalgesellschaften, bei denen die Veräußerung von Immobilien selbst nach zehn Jahren körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig ist. Diese Aspekte, verbunden mit den oben beschriebenen allgemeinen Vorteilen der Familienstiftung, machen diese zu einer besonders attraktiven Rechtsform für das Halten und Verwalten von Immobilien.

Die alle 30 Jahre anfallende sogenannte Erbersatzsteuer kann man dagegen nicht als Nachteil einer Familienstiftung werten, da der gewöhnliche Erbfall sich statistisch in kürzeren Zyklen vollzieht, wobei die Erbersatzsteuer auf Antrag in 30 Jahresraten zu 6 Prozent Zinsen getilgt werden kann.

Im Gegensatz zu einer Gesellschaft wie etwa GmbH, AG oder KG, die feste Gesellschafterstrukturen hat, zeichnet sich die Familienstiftung durch ihre Flexibilität bei der Vermögensverteilung aus. Der Stiftungsvorstand entscheidet über die Verteilung des Vermögens und der Erträge. In der Stiftungssatzung werden die Destinatäre bestimmt, in aller Regel die Abkömmlinge des Stifters oder der Stifter selbst.

Diese Flexibilität ermöglicht es, jährlich neu zu entscheiden, welches Familienmitglied welchen Anteil der Erträge erhält. Die Auszahlungen von Erträgen der Stiftung an die Destinatäre unterliegen der Abgeltungsteuer mit einem Satz von 26,375 Prozent (inklusive Solidaritätszuschlag).

Organisation und Gremien

Die Errichtung einer Stiftung erfolgt durch das sogenannte Stiftungsgeschäft, die Vermögensausstattung sowie die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde. Als juristische Person benötigt die Familienstiftung zur Gewährleistung ihrer Handlungsfähigkeit einen Vorstand. Dieser Vorstand ist für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Umsetzung des Stiftungszwecks verantwortlich.

In vielen Fällen der Stiftungsgründung lässt sich der Stifter selbst zum Vorstand der Stiftung bestellen, meist auf Lebenszeit. Diese Konstellation ermöglicht es dem Stifter, zu Lebzeiten direkten Einfluss auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen an die Destinatäre zu nehmen.

Eine zentrale Frage ist die Regelung der Vorstandsnachfolge nach dem Ableben des Stifters. Hierzu ist in der Satzung ein Mechanismus zur Bestimmung eines neuen Vorstands zu verankern. Dies geschieht oft durch die Einrichtung eines Gremiums, das als eine Art Aufsichtsrat fungiert – häufig Stiftungsrat oder Familienrat genannt. Die Zusammensetzung und die Befugnisse dieses Gremiums werden in der Satzung festgelegt.

Sicherung des letzten Willens

Die Familienstiftung ist in den meisten Fällen eine geeignete, wenn nicht sogar die einzige Alternative, um ein großes Familienvermögen, insbesondere ein Familienunternehmen, über Generationen hinweg erhalten zu können. Die Familie wird dabei vom Stifter nur scheinbar enteignet. Tatsächlich wirkt die Stiftung schlimmstenfalls wie ein „goldener Käfig“, indem sie den Erben den Zugriff auf die Substanz entzieht, ihnen also das „Kasse-Machen“ verwehrt, die laufenden Erträge des Vermögens beziehungsweise Unternehmens aber – je nach Stifterwille – ganz oder teilweise belässt und damit die dauerhafte Versorgung der Familie ermöglicht. Das schließt gegebenenfalls auch das Recht ein, das Vermögen umzuschichten beziehungsweise das Unternehmen zu veräußern. Keine andere Rechtsform ermöglicht einem Privatier beziehungsweise Unternehmer eine solche Gestaltungsfreiheit und sichert zugleich, sofern gewollt, seinen letzten Willen über Jahrzehnte hinaus.