Immer mehr deutsche Steuerpflichtige zieht es ins europäische Ausland, um ihren Lebensabend, zum Beispiel nach einem Exit aus dem eigenen Unternehmen, bei gutem Wetter und südländischer Lebensart zu genießen. Außerdem sind deutsche Familienunternehmen und ihr Gesellschafterkreis zunehmend international aufgestellt – zu denken sei dabei nur an die Villa auf Capri als beliebtes Feriendomizil.
Südeuropäische Länder, wie etwa Italien, Spanien oder Portugal, ziehen Unternehmer und vermögende Privatpersonen aber auch mit steuerlichen Präferenzregimen an, die attraktive Steuervorteile bieten können. Seit dem Jahr 2022 hat der deutsche Gesetzgeber allerdings die Rahmenbedingungen für einen steuerlichen Wegzug oder Ansässigkeitswechsel aus Deutschland ins Ausland erheblich verschärft, so dass in jedem Fall eine vorausschauende Steuerplanung anzuraten ist.

Verschärfte Regelungen in Deutschland
Aus deutscher Sicht sind bei einem Wegzug ins Ausland steuerliche Fallstricke zu beachten. Die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 Außensteuergesetz (AStG) wird ausgelöst, wenn eine natürliche Person, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft sowohl im In- als auch im Ausland im Umfang von mindestens 1 Prozent hält, in einen ausländischen Staat wegzieht und damit ihre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgibt. Dasselbe gilt, wenn infolge eines Ansässigkeitswechsels oder eines unentgeltlichen Erwerbs durch einen ausländischen Erwerber Deutschland das Besteuerungsrecht für die vorgenannten Anteile aufgrund der Regelungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen verliert. Der deutsche Gesetzgeber fingiert in diesen Fällen eine Besteuerung der entstandenen stillen Reserven in den Kapitalgesellschaftsanteilen, als ob der Anteilsinhaber seine Anteile aus dem Privatvermögen heraus verkaufen würde. Der Steuersatz liegt dann bei circa 30 Prozent.
Zudem verlängert die Vorschrift von § 2 AStG die Einkommensbesteuerung von Deutschen, die in ein aus deutscher Sicht im Ausland liegendes Niedrigsteuergebiet verziehen und in fünf von zehn Jahren vor dem Umzug in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Falls diese Personen nach dem Wegzug noch wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland aufrechterhalten und hieraus Einkünfte erzielen, unterliegen sie mit diesen Einkünften der „erweitert beschränkten Steuerpflicht“. Diese gilt für das Wegzugsjahr und die folgenden zehn Jahre.

Ob eine niedrige Besteuerung gemäß § 2 AStG auch vorliegt, wenn dem deutschen Steuerpflichtigen im Ausland eine Vorzugsbesteuerung eingeräumt wird, ist umstritten; bei einem von vorneherein zeitlich begrenzten Präferenzregime – wie Italien – erscheint dies zweifelhaft.
Schließlich ist die „erweitert unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht“ gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 b) Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) wichtig. Ziehen deutsche Staatsangehörige ins Ausland, ohne einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland zu behalten, so bleiben sie für weitere fünf Jahre ab dem Wegzug (fiktiv) unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Relevant wird die Vorschrift insbesondere dann, wenn der Erbe oder Beschenkte selbst ebenfalls nicht in Deutschland ansässig sind.
Ein Beispiel: Der Erblasser E (deutscher Staatsangehöriger), der bisher in München wohnte, verlegt seinen Wohnsitz nach Italien. E hat eine Tochter T, die ihrerseits seit zehn Jahren in Italien wohnt. Der Nachlass von E umfasst in Deutschland befindliches Vermögen. Zwei Jahre nach dem Wegzug verstirbt E. Zwar lebte E zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in Deutschland, gleichwohl unterliegt der Erbanfall bei seiner Tochter T der deutschen unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht, da E als deutscher Staatsangehöriger sich nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten hat und so als Inländer gilt.
In derartigen Fällen sollte jedenfalls die Fünfjahresfrist bei Schenkungen durch den im Ausland lebenden Deutschen abgewartet werden. Lebt der Erwerber zu diesem Zeitpunkt noch in Deutschland, kann das übertragene Vermögen gegebenenfalls bis zum Wegzug des Begünstigten in einer Stiftung „geparkt“ werden.
Wegzugsbesteuerung: Präferenzregime in Italien
Italien sieht für vermögende Personen, die nach Italien ziehen („neo residente“), zahlreiche steuerliche Anreize vor, um etwa Investitionen und Konsum im eigenen Land durch zuziehende Ausländer anzuregen. Insoweit besteht die Möglichkeit, in Italien über einen Zeitraum von 15 Jahren zu einer Pauschalsteuer von 100.000 Euro pro Jahr auf alle im Ausland erzielten Einkünfte zu optieren („imponibile forfettario“). Die Begünstigung beträgt stets 100.000 Euro für jedes Steuerjahr während der ausgeübten Option, unabhängig von der Art und Höhe der ausländischen Einkünfte.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des steuerlichen Präferenzregimes ist, dass nach Italien zugezogene Personen innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens neun davon nicht in Italien ansässig waren. Zudem kann diese Regelung auch auf die Familienmitglieder ausgedehnt werden. Anstatt 100.000 Euro beträgt die Höhe der Pauschalsteuer je Familienmitglied dann lediglich 25.000 Euro. Mit Entrichtung des Pauschalbetrages gilt die in Italien fällige Steuerpflicht für Einkünfte aus ausländischen Quellen als erfüllt.
Weitere Vorteile aus dem Präferenzregime sind unter anderem eine Befreiung von der italienischen Erbschaftsteuer auf ausländische Vermögensbestandteile sowie das Entfallen der Meldepflicht für im Ausland gehaltene Vermögenswerte, einschließlich Immobilien und finanzieller Vermögenswerte.
Nach Ablauf der 15-jährigen Optionsfrist werden die ausländischen Einkünfte Teil des Gesamteinkommens des gebietsansässigen Steuerpflichtigen in Italien und unterliegen der normalen Einkommensteuer für Privatpersonen („Imposta sul reddito delle persone fisiche“, IRPEF). Eine Verlängerungsmöglichkeit der Option besteht inzwischen nicht mehr.
Die IRPEF ist eine progressive Steuer, wobei seit 2024 die Steuertarife in Abhängigkeit vom Betrag der Einkünfte zwischen 23 Prozent und höchstens 43 Prozent betragen.
Sowohl Italien als auch andere südeuropäische Länder wie Spanien („Ley Beckham“) und Portugal („residente não habitual“) kennen eine Vielzahl von Steuervorteilen für aus dem Ausland zuziehende vermögende Privatpersonen. Gelingt dem Steuerpflichtigen aus Deutschland der steuerneutrale Wegzug zum Beispiel unter Implementierung einer Management-Holding-Personengesellschaft oder einer Stiftungslösung, können sich hier wesentliche steuerliche Optimierungsmöglichkeiten ergeben, die einen Zuzug in diese Länder – neben anderen Faktoren wie Klima oder Natur – als attraktiv erscheinen lassen.
