Wie funktioniert die Gestaltung der Familienholding?

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Viele Familienholdings haben gemeinsam: Ausgangspunkt und Leitplanke ist der langfristige Erhalt des Familienunternehmens, das sich zumeist im Besitz einer Unternehmerfamilie befindet oder aber auch, nach entsprechenden Generationen, im Besitz mehrerer Familienstämme.

Alexander Fleischer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Alexander Fleischer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Foto: Grant Thornton

Eine Bündelung des Familienunternehmens in einer Familienholding als Führungsvehikel kann sinnvoll sein: insbesondere wenn es bereits über mehrere Generationen besteht, aber auch im Falle von unterschiedlichen unternehmerischen Engagements, zum Beispiel bei Aktivitäten in verschiedenen Branchen oder auch verteilt über eine Wertschöpfungskette. Mit der Bündelung in der Familienholding gehen Vorteile einher, etwa der eines Gesamtverbundes sowie eine übergreifende Umsetzbarkeit der Familienstrategie. Sie können kombiniert werden mit einer wirtschaftlichen und erfolgreichen Aufstellung der Organisation, zum Beispiel durch die Nutzung von Zentralfunktionen.

Familienholding: Vorteile bei Streit und Steuern

Divergierende Interessen zwischen einzelnen Familienmitgliedern oder -stämmen sind eine häufige, wenn auch nicht die einzige Herausforderung, die sich verzögernd, im schlimmsten Fall sogar negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens auswirken kann. Durch den Einzug einer Zwischenebene in Form der Familienholding und die damit verbundene Trennung und Abgrenzung zwischen der Gesellschafterseite und dem unternehmerischen Bereich können solche Entwicklungen vermieden werden.

Ein überwiegend steuerliches, aber auch wirtschaftliches Argument ist die Sicherstellung der Eigenfinanzierung im Wesentlichen durch sogenannte Gewinnthesaurierungen als damit dann wesentlicher Quelle der Selbstfinanzierungskraft. Das gewährleistet zugleich die Unabhängigkeit von Einflussnahmen durch (Banken-)Fremdfinanzierungen.

Marie Christine Waldens, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Marie Christine Waldens, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Foto: Grant Thornton

In diesem Zusammenhang bestehen aber durchaus unterschiedliche Ansatzpunkte, um die passende Ebene für die Gewinnthesaurierung zu finden. Infolgedessen werden in der Praxis oftmals sogenannte Doppelstock-Strukturen mit zwei Kapitalgesellschaften unterhalb der Gesellschafterebene empfohlen. Damit können zum Beispiel Gewinne auf Ebene der unteren operativ tätigen Kapitalgesellschaft einem möglichen Haftungsbereich entzogen werden, also auf die nächsthöhere Ebene der Familien(-kapital-)gesellschaft ausgeschüttet werden.

Die Begünstigungsvorschrift des Körperschaftsteuergesetzes (§ 8b KStG) und die im Wesentlichen parallele gewerbesteuerliche Regelung (§ 9 Nr. 2 a GewStG beziehungsweise § 9 Nr. 7 GewStG) ermöglichen zumindest ab einer Mindestbeteiligung von 15 Prozent eine fast vollständige steuerliche Freistellung der ausgeschütteten Gewinne – für gewerbesteuerliche beziehungsweise körperschaftsteuerliche Zwecke gilt eine Mindestbeteiligung von nur 10 Prozent. Lediglich 5 Prozent der Ausschüttungssumme werden als sogenannte nicht abzugsfähige Betriebsausgaben auf Ebene der Familienholding als steuerpflichtige Einkünfte behandelt.

Dies führt bei vereinfachenden Annahmen zu einer ungefähren Besteuerungsquote von 1,5 Prozent – eine auch im internationalen Vergleich sehr niedrige Besteuerung. Diese steuerlichen Begünstigungsvorschriften gelten im Übrigen auch im Falle der Veräußerung der Beteiligung an der operativ tätigen Kapitalgesellschaft – und dies sogar unabhängig von der Beteiligungshöhe.

Neben den Vorteilen der Eigenfinanzierung sind zudem mit der Doppelstock-Struktur auch Vorteile im Hinblick auf Reinvestitionsmöglichkeiten verbunden. Aus der Familienholding können dann niedrig besteuerte Ausschüttungsgewinne jederzeit flexibel in andere operative Tochtergesellschaften investiert werden, und zwar unabhängig von steuerlichen Vorschriften. Soweit dies aus Sicht der Familienstrategie erforderlich und sinnvoll ist, können solche Investments auch in diversifizierende, gegebenenfalls auch nicht operative Investments wie etwa Kapital- und Immobilienvermögen umgeleitet werden.

Die internationale Unternehmerfamilie

Die bisherigen Beobachtungen in der Praxis zeigen, dass sich die Geschäftsleitungsebene, wenn sie vor der Wahl der optimalen Rechtsform für eine Familienholding steht, oft für die Personengesellschaft entscheidet. Diese dann zumeist individuellen Holdinggesellschaften können für einzelne Gesellschafter oder Gesellschafterstämme ergänzend oder anstelle einer Familienholding eingesetzt werden. Um die dargestellten ertragsteuerlichen Vorteile einer Doppelstock-Struktur mit zwei Kapitalgesellschaften nicht zu gefährden, handelt es sich um eine zusätzliche Dachholding in Form einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft („Geschäftsleitungsholding“).

Dies sind zugleich Strategien zur Vermeidung der sogenannten Wegzugsteuer, die dann anfallen könnte, wenn natürliche Personen, die Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 Prozent halten, ins Ausland umziehen oder Anteile über die Grenze verschenkt oder vererbt werden. Dies ist insbesondere deshalb problematisch, weil der anfallenden Steuer kein Liquiditätszugang gegenübersteht.

Der Einsatz einer Familienholding kann also unter vielfältigen Gesichtspunkten sinnvoll sein, da verschiedene Funktionen von Holdinggesellschaften innerhalb einer Struktur miteinander kombiniert werden können