Familienstiftung und Steuern

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Wer Vermögen über Generationen sichern will, kommt an einem Thema kaum vorbei: der Familienstiftung. Einst Instrument für sehr große Vermögen, rückt sie heute verstärkt in den Fokus von Unternehmerfamilien, die ihre Nachfolge ordnen und ihr Lebenswerk stabil strukturieren wollen. Dabei spielt die steuerliche Perspektive eine wichtige, aber nicht allein entscheidende Rolle.

Familienstiftungen sind zunächst rechtliche Konstrukte. Vermögen wird dauerhaft gebunden und einem festgelegten Zweck gewidmet. Das schafft Stabilität und verhindert die schleichende Zersplitterung von Vermögen über Generationen hinweg. Für viele Familien ist das ein entscheidender Mehrwert. Gleichzeitig verändert sich der steuerliche Rahmen – das Vermögen gehört einer eigenen Rechtseinheit ohne Gesellschafter. Es handelt sich um verselbständigtes Vermögen. Genau hier entstehen Gestaltungsspielräume.

Andreas Sütterlin, Geschäftsführer und Steuerberater, Wirtschaftskanzlei Beratergruppe / Foto: privat

Familienstiftungen: Das Beste aus zwei Welten

In der laufenden Besteuerung genießt die Familienstiftung deutliche Privilegien. Einkünfte unterliegen nur der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag). Sachwerte wie Immobilien oder Edelmetalle lassen sich nach der Spekulationsfrist steuerfrei veräußern. Veräußerungsgewinne und Beteiligungserträge aus Kapitalgesellschaften werden unabhängig von der Höhe der Beteiligung mit nur 5 Prozent versteuert. Für Erträge aus Ausschüttungen und Dividenden gilt diese Begünstigung ab 15 Prozent Beteiligung. Hier vereint die Stiftung das Beste aus zwei Welten: Sie kombiniert niedrige Steuersätze und steuerfreie Veräußerungserlöse – ein entscheidender Vorteil für Vermögensaufbau und -erhalt.

Ein weiterer Baustein ist die klare Trennung zwischen Ertragsrecht und Kontrolle. Wird ein Unternehmen eingebracht, bleibt die Kontrolle langfristig gesichert – unabhängig von wechselnden Interessen innerhalb verschiedener Generationen. Das vermeidet wiederholte Übertragungen und schafft einen stabilen Rahmen für unternehmerische Entscheidungen, der weniger von persönlichen Einzelinteressen abhängt.

Eng mit der Familienstiftung verknüpft ist das Thema Nachfolge, wobei sowohl die Vermögensübertragung als auch spätere Übergänge der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Bei der Errichtung profitiert die Stiftung meist von der günstigen Steuerklasse I, da auf die Nachkommen in der geraden Linie abgestellt wird; der Freibetrag liegt hier bei 100.000 Euro. Spätere Zuwendungen unterliegen hingegen der Steuerklasse III, was den Freibetrag auf 20.000 Euro alle zehn Jahre senkt und zu deutlich höheren Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent führt. Eine vorausschauende Gestaltung ist daher essentiell.

Bei der Übertragung von nicht begünstigtem Vermögen – etwa Immobilien, Edelmetallen oder Aktiendepots – ist die steuerliche Gestaltung durch Instrumente wie unter anderem den Nießbrauch entscheidend. Für Familienunternehmen hingegen gelten bei der Stiftung die gleichen Befreiungsregeln wie für private Erben: Durch Einhaltung einer siebenjährigen Haltefrist und definierter Lohnsummenvorgaben lässt sich die Übertragung nahezu steuerfrei gestalten. Auch hier schafft die Stiftung so langfristige Sicherheit und Planbarkeit.

Ohne Struktur fällt bei jedem Erbfall Erbschaftsteuer an – oft zu einem wirtschaftlich ungünstigen Zeitpunkt. Die Stiftung verschiebt diese Logik. An die Stelle nur begrenzt gestaltbarer Belastungen durch Erbschaftsteuer tritt die sogenannte Erbersatzsteuer – alle 30 Jahre. Nun wird gesetzlich fingiert, die Stiftung habe zwei Kinder, was die Anwendung von Steuerklasse I und zwei Freibeträgen von je 400.000 Euro ermöglicht. Dies macht die Steuerlast kalkulierbar. Ein entscheidender Vorteil: Die Stiftung kann die Steuer in 30 Raten begleichen und so aus laufenden Erträgen tilgen, ohne Vermögenswerte verkaufen oder das Kapital durch zusätzliche Ausschüttungen belasten zu müssen.

Mehr Flexibilität

Auch die Gestaltung von Ausschüttungen ist zentral. Stiftungen ermöglichen es, Zahlungen flexibel nach Bedarf oder Lebensphase zu regeln. Da diese der Kapitalertragsteuer unterliegen, lässt sich die Steuerlast durch eine geschickte Verteilung – etwa unter Nutzung von Grundfreibeträgen der Kinder – optimieren. Neben dem steuerlichen Vorteil schafft dies Transparenz und reduziert familiäres Konfliktpotential.

Eine Familienstiftung ist kein Allheilmittel und erfordert realistisches Abwägen. Trotz flexibler Gestaltungsmöglichkeiten bleibt das Vermögen gebunden und auf langfristige Kontinuität ausgelegt. Da steuerlich keine Universallösung existiert, ist eine individuelle Prüfung unerlässlich. Für Familien, die ihr Vermögen langfristig von der Erbschaftsteuer befreien möchten, kann zudem ein Blick über die Grenze nach Liechtenstein sinnvoll sein.