Die Erbschaft- und Schenkungsteuer steht erneut vor einer Zäsur. Sowohl auf verfassungsrechtlicher als auch auf politischer Ebene verdichten sich die Signale, die auf eine grundlegende Reform des geltenden Verschonungssystems hindeuten. Familienunternehmer sollten diese Entwicklung aufmerksam verfolgen – und bei Bedarf frühzeitig handeln.
Historische Rechtsprechung
In der jüngeren Vergangenheit hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits mehrfach mit dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) befasst. Den Ausgangspunkt bildet ein Beschluss des Ersten Senats vom 7. November 2006 (Az. 1 BvL 10/02), der die uneinheitliche Bewertungssystematik des ErbStG für verfassungswidrig erklärte. Maßgeblich für die Bewertung von Wirtschaftsgütern ist seither die Orientierung am gemeinen Wert; die bis dahin praktizierte Bewertung von Betriebsvermögen auf Grundlage von Steuerbilanzwerten oder dem Stuttgarter Verfahren wurde als verfassungswidrig verworfen.

Gleichwohl stellte das BVerfG klar, dass steuerliche Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen als Lenkungsnormen dem Grunde nach zulässig sind – vorausgesetzt, sie sind zielgenau, normenklar sowie verhältnismäßig ausgestaltet und durch anerkannte Gemeinwohlgründe gerechtfertigt. Die gesetzgeberische Reaktion war das Erbschaftsteuerreformgesetz, das zum 1. Januar 2009 in Kraft trat.
Am 17. Dezember 2014 folgte das nächste richtungsweisende Urteil (Az. 1 BvL 21/12). Das BVerfG erklärte die Ausgestaltung zentraler Verschonungsregelungen für unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG). Beanstandet wurden das Fehlen einer hinreichenden Bedürfnisprüfung bei großen Unternehmensvermögen, die zu weitgehende Einbeziehung von Verwaltungsvermögen sowie unzureichend differenzierte Lohnsummenregelungen. Zugleich bestätigte das Gericht erneut: Die Privilegierung von Betriebsvermögen ist verfassungskonform, soweit sie auf legitimen Gemeinwohlzielen beruht – insbesondere der Sicherung der Unternehmensfortführung, der Vermeidung erzwungener Veräußerungen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen. Diese Gemeinwohlgründe könnten vor allem bei kleinen und mittleren Betrieben als gegeben angesehen werden. Für Großvermögen hingegen sei eine individualisierte Bedürfnisprüfung erforderlich; mit zunehmendem Verschonungsvolumen steige die verfassungsrechtliche Rechtfertigungslast.
Das rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getretene Anpassungsgesetz bildet die heute geltende Gesetzesgrundlage. Seitdem stehen Unternehmerfamilien folgende Verschonungsregelungen zur Verfügung: Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG), Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG), Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG) sowie die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG).
Kontroverse um das Erlassmodell
Gerade die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG steht im Zentrum der aktuellen Kontroverse. Für Erwerbe begünstigten Vermögens von mehr als 26 Millionen Euro je Erblasser beziehungsweise Schenker sieht die Vorschrift die Möglichkeit eines Steuererlasses vor, sofern der Erwerber nachweist, dass er die festgesetzte Steuer nicht aus seinem verfügbaren Vermögen – vereinfacht: nicht begünstigtem Vermögen wie privaten Immobilien, Wertpapieren oder sonstigen liquiden Mitteln – begleichen kann. Genau diese Ausgestaltung der Bedürfnisprüfung eröffnet erheblichen Gestaltungsspielraum: In der Praxis wird Großvermögen so häufig mit minimalen Steuerbelastungen auf vermögenslose Familienstiftungen oder Kinder übertragen.i
Das Verfahren 1 BvR 804/22 vor dem Bundesverfassungsgericht bildet das Kernstück der aktuellen Diskussion. Es betrifft die Frage, ob das durch das Anpassungsgesetz 2016 modifizierte Verschonungssystem dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes genügt. Ausgangspunkt war ein Erbe, der unter anderem die Besteuerung des zum Nachlass gehörenden privaten Wertpapiervermögens angriff und eine systemische Ungleichbehandlung gegenüber begünstigtem Betriebsvermögen rügte. Sowohl beim Finanzgericht Münster als auch beim Bundesfinanzhof (BFH) blieb er ohne Erfolg. Bemerkenswert ist dabei die Position des BFH als oberste Finanzgerichtsbarkeit: Jenes Gericht, das 2014 selbst ein konkretes Normenkontrollverfahren gegen das damalige Recht eingeleitet hatte, geht nunmehr davon aus, dass die nachjustierten Regelungen verfassungskonform sind.
„Die Privilegierung von Betriebs-vermögen ist verfassungskon-form, soweit sie auf legitimen Gemeinwohlzielen beruht.“
Beachtenswert sind darüber hinaus weitere anhängige Verfahren, die Reformen nach sich ziehen können: Das von der Bayerischen Staatsregierung 2023 eingeleitete abstrakte Normenkontrollverfahren (Az. 1 BvF 1/23) zielt unter anderem auf höhere Freibeträge sowie eine mögliche Regionalisierung der Erbschaftsteuer ab.
Politische Initiativen
Flankiert wird die verfassungsrechtliche Diskussion durch eine wachsende politische Reformdynamik. Das Jahresgutachten 2025/26 der Wirtschaftsweisen empfiehlt mehrheitlich eine deutliche Reduzierung der Betriebsvermögensprivilegierung: Der Verschonungsabschlag soll abgesenkt und die Bedarfsprüfung für Großerwerbe erheblich eingeschränkt werden. Als kompensatorische Maßnahmen werden großzügige Stundungsregelungen sowie ein einheitlicher Lebensfreibetrag vorgeschlagen. Im parlamentarischen Raum drängen Initiativen der Linken (BT-Drs. 21/627), der Grünen (BT-Drs. 21/2028) und das SPD-Konzept „FairErben“ auf eine substantielle Einschränkung bestehender Privilegien. Besonders im Fokus: das Erlassmodell (§ 28a ErbStG) sowie das sog. Wohnungsunternehmen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG). Die Koalitionspolitik verharrt angesichts divergierender steuer- und verteilungspolitischer Positionen derzeit in einer abwartenden Haltung.
Wahrscheinliche Szenarien und Gestaltungsrisiken
Unabhängig vom Verfahrensausgang zeichnet sich eines ab: Das bisherige Schutzniveau für die Übertragung großer Unternehmensvermögen dürfte mittelfristig nicht aufrechtzuerhalten sein. Ein realistisches Szenario ist eine erneute Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung für Teile des ErbStG – entsprechend der erprobten Karlsruher Praxis –, verbunden mit einer befristeten Übergangsfrist zur verfassungskonformen Neuregelung. Die nach dem Urteil von 2006 gewährte Übergangsfrist betrug 25 Monate, nach dem Urteil von 2014 noch 18 Monate.
Früh strukturieren, Flexibilität wahren
Vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten empfiehlt sich für Unternehmerfamilien eine zeitnahe Analyse der Vermögens- und Beteiligungsstruktur. Die praktische Umsetzung maßgeschneiderter Nachfolgestrategien erfordert erfahrungsgemäß einen erheblichen zeitlichen Vorlauf: Vorgelagerte Umstrukturierungen, gesellschaftsrechtliche Gestaltungen sowie der familiäre Entscheidungsprozess nehmen regelmäßig mehr Zeit in Anspruch als gemeinhin angenommen wird. Durch geeignete Rückforderungs- und Anpassungsklauseln sollte zugleich die Flexibilität gesichert werden, auf sich abzeichnende Rechtsänderungen reagieren zu können. Das Zeitfenster für eine steuerbegünstigte Übertragung unter Nutzung der geltenden Verschonungsregelungen könnte sich schneller schließen, als Betroffene erwarten.
